Satzung für
Kleingärtnervereine
Inhaltsverzeichnis:
- Kleingartenordnung Seite 2
- 1. Was ist ein Kleingarten ? Seite 2
- 2. Nutzung des KG Seite 3
- 3. Bebauung in KG Seite 5
- 4. Tierhaltung Seite 9
- 5. Wege und Einfriedigungen Seite 10
- 6. Kompostierung und Entsorgung Seite 11
- 7. Entwässerung Seite 12
- 8. Sonstige Bestimmungen Seite 12
- 9. Schlussbestimmung Seite 14
- Anlagen zur Kleingartenordnung Seite 15
- Anlage -1- Pflanz- und Grenzabstände Seite 15
- Anlage -2- Nicht erwünschte Gehölze Seite 17
- Anlage -3- Neophyten Seite 18
Stand: Mai 2020
Kleingartenordnung
des Kleingärtnerverein Rellingen e.V.
Die Kleingartenordnung gilt für den Kleingärtnerverein Rellingen e.V.
Sie ist Bestandteil der mit den einzelnen Pächtern abgeschlossenen Verträge. Grundlage dieser Ordnung ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der jeweils gültigen Fassung.
Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur dann verwirklicht werden, wenn die Kleingärtner einer Kleingartenanlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Gesamtanlage und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften und pflegen. Die nachstehende Gartenordnung gibt Aufschluss darüber, wie sich der Kleingärtner in eine gemeinschaftliche Anlage einzugliedern hat.
- Kleingärten (KG) – Kleingartenanlagen (KGA)
1.1 Begriff KG
Kleingärten sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbau-erzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dienen (klein-gärtnerische Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind.
Die KGA ist Bestandteil des Grünsystems der Städte und Gemeinden, diese sind grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich.
Die Öffnungszeiten der Anlage legt der Kleingärtnerverein fest.
1.2 Kleingärtnerische Betätigung
Die Erhaltung und Pflege der KGA und KG sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern.
1.3 Grundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz, sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.
Die Kleingärtnerin, der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Anleitung und Kontrolle aus.
Das Betreten der Anlage geschieht auf eigene Gefahr.
2. Die Nutzung des Kleingartens
2.1 Pächter und Nutzer des KG
Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet.
Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu informieren.
2.2 Bewirtschaftung des KG
Der KG ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Mindestens ein Drittel der Gartenfläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten. In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird dem Kleingärtner empfohlen, sich ständig weiterzubilden und die Fachberatung des Vereins zu nutzen.
2.3 Bewuchs
Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3,50 m werden, ist nicht erlaubt. Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Pilz oder Bakterienkrankheiten wie Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet (Anlage -2-).
Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme die als Busch, Spindel oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen.
Hochstämme sind nicht zu pflanzen.
2.4 Pflanz- und Grenzabstände
Beim Anpflanzen von Obstgehölzen und Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände empfohlen (siehe Anlage -1-), die Grenzabstände sind verbindlich.
Dabei sollte beachtet werden, dass von der Grenze bis zum Stammmittelpunkt gemessen wird.
2.5 Neophyten
Entsprechend § 41 Bundesnaturschutzgesetz ist das Anpflanzen von invasiven Neophyten verboten (Anlage -3-).
2.6 Gartenbewirtschaftung
In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus (Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden.
Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt.
Es wird auf das Anpflanzen von resistenten Obst- und Gemüsesorten, sowie Zierpflanzen orientiert.
Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden. Stalldung darf in der Zeit vom 01.05. bis zum 30.09. nicht angefahren werden. Das Anlegen und die Bewirtschaftung von Gemeinschaftskompostanlagen regelt der Verein. Pflanzen, die mit ansteckenden Krankheiten wie Feuerbrand, Obstbaumkrebs etc. befallen sind, müssen fachgerecht entsorgt werden.
2.7 Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu fördern und zu schützen.
2.8 Einsatz chemischer Mittel
Auf die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) und Salzen in jeglicher Form ist zu verzichten.
Nur wenn größere Schäden anderweitig nicht abgewendet werden können, dürfen chemische Pflanzenschutzmittel, unter Beachtung des aktuell gültigen Pflanzenschutzgesetzes, eingesetzt werden. Dabei sind die Anwendungsbestimmungen zu beachten und ein Fachberater zu konsultieren. Die zur Rattenbekämpfung erlassenen behördlichen Anordnungen sind auch in den Kleingärten durchzuführen.
2.9 Wasserschutzgebiete
Die sich aus Wasserschutzgebietsauflagen ergebenden Festlegungen sind durch die Vorstände bekannt zu machen und in die Kleingartenordnung des Vereins aufzunehmen.
- Bebauung in Kleingärten
Gegenstand der Bauordnung:
Die Bauordnung ergänzt bzw. ersetzt die baulichen Belange der gültigen Satzung und Gartenordnung des Kleingärtnerverein Rellingen e.V. des Jahres 2014, sowie die Nutzungen im Kleingarten aufgrund des Bundeskleingartengesetzes vom 1. April 1983.
Nach §3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes ist im Kleingarten eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten oder Untervermieten derselben auch zeitweise ist nicht gestattet. Für das Einholen der erforderlichen Baugenehmigungen ist der Bauwillige verantwortlich. Mit Bauarbeiten darf erst begonnen werden wenn die erforderliche Genehmigung vorliegt. Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen. Vor dem 1. April 1983 rechtmäßig errichtete Lauben mit größerer Grundfläche können unverändert genutzt werden.
3.1 Die nachfolgend aufgeführten baulichen Anlagen werden bei einem Pächterwechsel auf der Grundlage der aktuell gültigen Wertermittlungsrichtlinien des Landes Schleswig Holstein bewertet:
Laube, überdachter Freisitz, Gerätehaus, Gewächshaus, Pergola und Teichanlage. Für alle anderen baulichen Anlagen erfolgt keine Wertfeststellung. Sie können dem Nachpächter zum Kauf angeboten werden, sind jedoch nicht übernahmepflichtig. Ohne eine Übernahme der Anlage durch den Nachpächter hat der scheidende Pächter die Anlagen von der Parzelle zu entfernen.
3.2 Typenlauben und genehmigungspflichtige Lauben
1. Typenlauben
Für handelsübliche Typenlauben / Gartenhäuser (mit Statik / Aufbauanleitung) ist vor Baubeginn eine Bauanzeige in einfacher Ausfertigung beim Vorstand einzureichen. Die Bauanzeige besteht aus dem Lageplan mit Standort der Typenlaube, Bemaßung in „cm“ und den Zeichnungen der ausgewählten Typenlaube. Mit dem Bau darf erst nach Vorlage der Baugenehmigung durch den Vorstand begonnen werden.
2. Genehmigungspflichtige Lauben
Nicht typengenehmigte Lauben dürfen ohne Bauantrag nicht gebaut werden. Der Bauantrag besteht aus Lageplan mit Standort, Grundriss und Bemaßung in „cm“. Er ist in einfacher Ausfertigung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand prüft die Unterlagen. Mit dem Bau der Laube darf erst nach Vorlage der genehmigten Unterlagen begonnen werden.
Anforderungen an Lauben:
a. Die Nutzung der Lauben zum ständigen Wohnen und zu gewerblichen Zwecken ist verboten. Je Parzelle darf nur eine Laube mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz und Gerätehaus errichtet werden. Die Grundflächen sind von Außenkante Wand zu Außenkante Wand zu messen. Die Firsthöhe bei Runddächern, Naturdachhäusern etc. darf 3,50 m über Oberkante Fußboden sein. Der Grenzabstand von allen Grenzen darf für bauliche Anlagen 2,50 m nicht unterschreiten. Unterkellerung der vollständigen Laube ist nicht erlaubt, es ist zulässig einen Erdkeller zu erreichten um z.B. Gemüse zu überwintern.
Die Lauben sollen in der Regel aus Holz in handwerkgerechter Form errichtet werden. Massive Lauben, die den Typen entsprechen, können zugelassen werden, wenn sie das Gesamtbild nicht beeinträchtigen, Holzteile sollen einheitlich, möglichst mit hellen, lasierenden Holzschutzmitteln gestrichen werden. Entsprechendes gilt auch für massive Lauben. Kräftige (schreiende) Farben sind unzulässig.
2. Durch Beschluss auf der JMV, vom 05.03.2017, ist es die Pflicht eines jeden Pächters eine Laubenversicherung beim KVD abzuschließen. Mit seiner Unterschrift auf dem Pachtvertrag erkennt der Pächter an, dass evtl. anfallende Kosten, im Falle eines Brandes und nicht bestehendem Versicherungsschutz, mit eigenen Mitteln zu bestreiten sind.
3.3 Überdachter Freisitz (Bauerlaubnis erforderlich)
Ein überdachter Freisitz kann in Abhängigkeit von der bebauten Fläche (siehe Laube) bis zu einer Größe von max. 12 m² genehmigt werden. Der überdachte Freisitz muss mindestens an einer Seite der Laube anschließen. Ein seitlicher Dachüberstand von jeweils max. 50 cm wird zusätzlich bei der Berechnung der überdachten Fläche gestattet. Als überdacht gilt jede Form einer wetterfesten Abdeckung (z.B. Plane, Wellplastik), die fest mit der Unterkonstruktion verbunden ist, also nicht abnehmbar ist.
Im Einzelgarten darf nur 1 überdachter Freisitz errichtet werden.
3.4 Grillkamine und Backöfen (Bauerlaubnis erforderlich)
Im Kleingarten ist ein Grillkamin oder ein Backofen in einer Gesamthöhe einschließlich Schlussstein und Abdeckhaube von max. 2,25 m und einer Grundfläche von max. 2 m² zulässig. Bei der Auswahl des Standortes sind die feuerrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Ein Anschluss an Lauben und Laubenvorbauten ist nicht gestattet. Der Grill oder Backofen darf nicht als Brennstelle benutzt werden. Öfen, Herde und Kamine mit offenem Feuer dürfen nicht in den Lauben errrichtet werden.
3.5 Partyzelte und einfache Pavillons (keine Bauerlaubnis erforderlich)
Partyzelte und einfache Pavillons sind keine baulichen Anlagen im Sinne des §3 der Gartenordnung und werden, sofern sie einfach und schnell auf- und abzubauen sind, deshalb auch nicht für die Berechnung der bebauten Fläche im Einzelgarten herangezogen. Partyzelte und Pavillons dienen ausschließlich als Wetterschutz. Das längerfristige Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 01.04. bis 31.10. eines jeden Jahres erlaubt.
3.6 Gartenteiche (Bauerlaubnis erforderlich)
Der Bau von einem Zierwasserteich in einer Größe von bis zu 5% der Gartenfläche , max. 20 m², und einer Tiefe von max. 120 cm wird auf schriftl. Antrag und bei Erfüllung der Auflagen gestattet. Betonierte Wasserbecken werden nicht genehmigt, da sie nicht zulässig sind. Die Verkehrssicherungspflicht gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter. Ein Grenzabstand von 1,5 m zum Nachbargarten ist einzuhalten.
Vor dem 05.03.2017 errichtete Gartenteiche gelten als genehmigt.
3.7 Spielgeräte und Spieleinrichtungen (Bauerlaubnis erforderlich)
1. Grundsätzliches
Die Kinderspielgeräte und Einrichtungen sind keine baulichen Anlagen im Sinne der Bauordnung und werden deshalb auch nicht für die Berechnung der bebauten Fläche im Einzelgarten herangezogen. Ein Antrag für den Aufbau von Spielgeräten ist nur dann an den Vorstand zu richten, wenn diese nicht innerhalb von Punkt 8 inkl. Unterpunkte aufgeführt sind. In dem Fall wird der Vorstand den Antrag bewerten und mit dem Antragsteller abstimmen. Ansonsten reicht der Bauantrag mit Maßangaben in „cm“ und der Einreichung beim Vorstand. Die Erlaubnis beschränkt sich auf den Zeitraum bis zum Ende des 13. Lebensjahres des Kindes. Anschließend erlischt die Erlaubnis und die Spielgeräte und Einrichtungen sind dann rückstandslos zu entfernen.
Die Altersbegrenzung beschränkt sich dabei nicht nur auf das eigene Kind, sondern auf alle der Familie zugehörigen Kinder. Pro Garten wird das Aufstellen von 3 Spielgeräten / Einrichtungen gestattet, wobei bei der Aufstellung eines Spielturmes oder Spielhauses nur eines von beiden erlaubt werden kann. Bei der Aufstellung der Geräte sind alle geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten, sodass keinerlei Gefahr von diesen Geräten für andere, sich auf der Parzelle befindlichen Personen, ausgehen kann. Die Verkehrssicherungspflicht aller aufgestellten Spielgeräte und Spieleinrichtungen obliegen dem Pächter der Parzelle.
3.8 Spielhaus oder Spielturm
Als Baumaterial ist ausschließlich Holz und Kunststoff gestattet. Das Sattel- oder Flachdach kann wahlweise mit Holz, Bitumenpappe oder Folie gedeckt werden. Die Eindeckung mit schwergewichtigen Dachziegeln ist nicht statthaft. Die Firsthöhe von 2,85 m Endhöhe und die Gesamtgröße von 4 m² (Außenmaß) dürfen nicht überschritten werden.. Das Kinderspielhaus darf nicht auf einer dafür extra fundamentierten Fläche aufgestellt werden. Ein Grenzabstand von 1,50 m zum Nachbargarten ist einzuhalten. Der Spielturm muss so aufgebaut werden, dass bei der Benutzung niemand zu Schaden kommt. Die Podesthöhe darf 1,50 m nicht überschreiten. Die Seitenwand- bzw. Brüstungshöhe darf 1,15 m nicht unterschreiten.
3.9 Rutschen und Schaukeln
Eine Rutsche und eine Schaukel können ohne Antrag und Genehmigung aufgestellt werden. Ein Grenzabstand von möglichst 3,00 m zwingend aber 1,50 m zum Nachbargarten ist einzuhalten.
3.10 Trampolin und andere bewegliche, größere Spielgeräte, Wippe
Diese Geräte können ohne Antrag und Genehmigung aufgestellt werden.
Ein Grenzabstand von 1,50 m zum Nachbargarten ist dabei einzuhalten.
3.11. Wasserbecken
Eine Errichtung ortsfester Badebecken ist nicht gestattet.
Transportable Becken (Kinderplanschbecken) dürfen ein Fassungsvermögen von max. 2m³ und oder eine max. Füllhöhe von 50 cm haben. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.
3.12 Pergolen (Bauerlaubnis erforderlich)
1. Offene Pergolen
Offene Pergolen sind flächige Holz- oder Metallrankgerüste ohne eine geschlossene Dachabdeckung, die ein gestalterisches Bindeglied zwischen der Laube und dem Außenraum darstellen. Sie werden in einer Größe von 4% der Gartenfläche, max. 16 m² gestattet.
2. Rankgerüste (benötigen keine Bauerlaubnis)
Rankgerüste (Spaliergerüste zur Unterstützung von Nutz- und Zierpflanzen) werden zusätzlich zur Pergola bis zu einer Länge von max. 10 m gestattet. Die Höhe ist auf 2,50 m zu begrenzen.
3.13 Gewächshäuser (Bauerlaubnis erforderlich)
Glas- und Foliengewächshäuser dürfen nicht an die Laube und dem überdachten Freisitz angebaut werden. Gewächshäuser dürfen nur der kleingärtnerischen Nutzung (Anzucht) dienen. Pro Parzelle darf ein Gewächshaus mit max 12 m² bzw. max 3% der Gartenfläche errichtet werden. Für das Gewächshaus ist ein Bauantrag in einfacher Ausfertigung mit Lageplan und Bemaßung in „cm“ (mit Aufzeichnung aller baulichen Anlagen) beim Vorstand einzureichen. Mit dem Bau darf erst nach Genehmigung begonnen werden. Wird das Gewächshaus nicht als solches genutzt, ist es abzubauen.
3.14 Errichten oder Verändern von Bauwerken
Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen im KG richtet sich nach § 3 BKleingG und erfordert die Zustimmung des dafür zuständigen Vorstandes. Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist.
Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen..
3.15 Elektro- und Wasserversorgung
Elektroanschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens sowie dem BKleingG entsprechen.
Über die Installation der Wasseranschlüsse in der KGA, die Ordnung der Nutzung des Wassers und das Auffangen von Oberflächen- oder Regenwasser entscheidet der Kleingärtnerverein. Dabei ist zu beachten, dass Regenwasser grundsätzlich auf der eigenen Parzelle versickern sollte.
Wasseranschlüsse in der Laube sind nicht zulässig.
3.16 Flüssiggase
Umgang mit Flüssiggas (z.B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit:
Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Kleingärtnerverein auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen. Der Vorstand des Kleingärtnervereins muss in Kenntnis gesetzt werden, dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet.
- Tierhaltung
Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Diese kann aber durch den Vorstand genehmigt werden wenn, sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der klein-gärtnerischen Nutzung nicht widerspricht. Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die Kleintierhaltung im bescheidenen Umfang betrieben wird. Stets muss aber die gärtnerische Nutzung überwiegen.
Auch bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig, sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden darf. Artgerechte Haltung im Sinne des Tierschutzgesetzes ist absolute Bedingung.
Das Halten von Großvieh ist verboten.
4.1 Hunde und Katzen
Das Halten von Hunden und Katzen in KGA ist nicht gestattet. Für Hunde gilt außerhalb der Parzelle Leinenzwang. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass die Tiere nicht die Parzelle verlassen können. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA nicht im KG oder der Laube verbleiben.
Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der KGA untersagt.
4.2 Bienen
Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden. Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger konsultiert werden.
Ausnahmen für die Bienenhaltung sind in Kleingärten nur auf der Grundlage eines Vereinsbeschlusses und mit Zustimmung des Verpächters möglich. Grundsätzlich ist die Bienenhaltung zu fördern.
5. Wege und Einfriedungen
5.1 Pflege der Wege
Jeder Pächter hat die an seinen KG grenzenden Wege bis zur Mitte zu pflegen.
5.2 Zwischenzäune
Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Wenn Zäune
o. Ä. zwischen den einzelnen Parzellen erlaubt sind, sollten sie jedoch eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten in der KGA wird durch den Verein beschlossen. Stacheldraht oder Elektrozäune sind verboten. Die Gestaltung der Außenumzäunung ist mit der zuständigen Kommunalbehörde abzustimmen.
5.3 Hecken
Standorte, Formen und Schnittzeiten von Hecken und grenznah angepflanzten Gehölzen sind vom jeweiligen Kleingärtnerverein so festzulegen, dass Straßen, Wege und Plätze innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage sowie Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs nicht beeinträchtigt werden.
Maximal erlaubte Heckenhöhen:
max. Höhe Grenzab.
- zu Hauptwegen, zu Nebenwegen und zu
sonst. Vereinsflächen: 1,20 m - an Außengrenzen zu priv. Grundstücken,
zu Straßen, zu Feldern, Wäldern und Wiesen: 2,00 m 1,00 m
Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig.
Die Höhen gelten auch für Zäune, wenn sie in der jeweiligen Bauart zulässig sind. Die rechte Seite des KG ist vom Pächter zu pflegen, sofern keine andere Absprache vorliegt.
Beim Heckenschnitt ist unbedingt entsprechend Schleswig-Holsteinischem Naturschutzgesetz zu beachten, dass im Zeitraum vom 1. März bis 15. Oktober keine Gebüsche, Hecken o. Ä. (außer Formhecken z. B. Buchsbaum, Liguster) zu schneiden, roden oder zu zerstören sind. Gleiches trifft für Bäume zu, es sei denn, es wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen. Sie dürfen max. 6,00 m breit und 1,80 m hoch, zum Schutz der Intimsphäre, sein.
5.4 Instandhaltungsarbeiten
Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen.
5.5 Gemeinschaftswege und -flächen
Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand auf Antrag des Pächters.
Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden.
Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen Hindernisse ent-stehen. Das Lagern von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stall-dung usw. ist auf Gemeinschaftsflächen des KGV, nur nach Zustimmung des Vereinsvorstandes, befristet gestattet. Der Lagerplatz ist ausreichend zu kennzeichnen, zu sichern und nach der Benutzung zu reinigen.
Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind innerhalb des KG abzustellen.
6. Kompostierung und Entsorgung
6.1 Kompostierung
Kompostierbare Pflanzenrückstände sind im KG fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1,00 m zur Nachbargrenze anzulegen. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig. Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft.
Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
6.2 Entsorgung
Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfalle ist der Pächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungs-möglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA entsprech-end den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen.
Sickergruben sind verboten, Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben werden. Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien auf dem Wege der Kompostierung ist zulässig. Es sind bevorzugt Bio-Toiletten zu verwenden. Die Nutzung von Chemietoiletten im Kleingarten ist nicht gestattet.
Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Kunststoff, Asbest u. ä. Materialien sowie nicht oder nur schwer kompostierbare Abfälle im KG zu vergraben.
6.3 Verbrennen
Ein Verbrennen ist grundsätzlich nicht gestattet, Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde (Rathaus Rellingen), dem Obmann und dem Vorstand rechtzeitig zu genehmigen. Frisches Grünmaterial, z.B. Pflanzenmaterial, aber auch behandeltes Holz, z.B. Bauholz, Möbel und andere Abfälle, zu verbrennen, ist generell verboten.
7. Gewässer- und Hochwasserschutz sowie Umweltschutz
7.1 Bei der Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen und bei Anpflanzungen ist ein 5 m breiter Abstandsstreifen (Uferbereich) an Bächen, Flüssen und stehenden Gewässern einzuhalten.
7.2 Folgende Maßnahmen sind im Kleingarten anzustreben:
- Förderung von Nützlingen (Vogel- und Nutzinsektenschutz durch das Aufstellen und Aufhängen von Nistkästen, Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen, Errichten von Totholzhaufen)
- biologischer Pflanzenschutz (z.B. keine Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln und Salzen im KG)
- naturnahes Gärtnern (Mischkulturanbau, Einsatz von widerstandsfähigem Saat-und Pflanzgut).
7.3 Wenn es erforderlich wird, dann ist der Einsatz von Pflanzenschutz-mitteln mit dem Herstellervermerk „Anwendung im Haus-und Kleingartenbereich zulässig“, unter Beachtung des Punktes 2.8, möglich. Verfallene oder nicht für den Kleingarten zulässige Produkte sind verboten.
8. Sonstige Bestimmungen
8.1 Informationsfluss
Im eigenen Interesse wird erwartet, dass der Pächter an den Mitgliederver-sammlungen, sowie der fachlichen Beratung, die durch den Verein rechtzeitig bekannt gegeben werden, teilnimmt und die Verbandszeitschrift „Gartenfreund“ bezieht. Die regelmäßige Einsicht in die Schaukästen wird vorausgesetzt.
8.2 Persönliche Arbeitsleistungen
Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienan-gehörigen und seine Gäste verursacht wurden, und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.
8.3 Verhalten in der KGA
Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.
Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen.
Vom 1. Mai bis 30. September, also während der Gartensaison, ist die Mittagsruhe von 13:00 – 15:00 Uhr einzuhalten, am Sonntag ganztägig.
Ab 20:00 Uhr sollte Ruhe einkehren in der KGA.
Über die Nutzungszeiten von Geräten mit starker Geräuschbelästigung entscheidet der Verein, unter Beachtung der örtlichen Vorschriften.
8.4 KFZ in der KGA
Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt. Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der Kleingartenanlage sind nicht zulässig. Waschen, Pflege und Instandhaltung von KFZ innerhalb der Kleingartenanlage und auf den dazugehörenden Abstellflächen sind verboten.
Das Befahren mit motorisierten und auch nichtmotorisierten Fahrzeugen ist in den Kleingartenanlagen untersagt.
8.5 Pflichten des Pächters
Der Pächter ist verpflichtet,
allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem Schutz der Natur und Umwelt sowie die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, soweit nichts anderes verordnet ist;
sich an den Obliegenheiten des Verpächters bzw. Verpflichtungen des Vereins hinsichtlich der Räum- und Streupflicht zu beteiligen, wenn das durch den Zwischenpachtvertrag oder durch kommunale Regelungen festgelegt ist.
Jede eigenmächtige Veränderung, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden der Anpflanzungen in den Gemeinschaftsanlagen, an öffentlichen Wegen, Knicks und Plätzen ist untersagt.
Der Pächter ist verpflichtet, am Eingang seiner Parzelle eine Tafel anzubringen, die deutlich in leserlicher Schrift die Nummer der Parzelle und den Namen des Pächters angibt.
8.6 Zutritt zur Parzelle
Dem Vorsitzenden, einem von ihm beauftragten oder dem Obmann sowie Beauftragten von Behörden ist der Zutritt zum Garten, nach Ankündigung, zu gestatten. Bei erkennbaren oder vermuteten Störungen oder Unregelmäßigkeiten (z.B. Schäden an der Wasserleitung, Einbruch) ist der Zutritt auch in Abwesenheit des betreffenden Kleingärtners gestattet.
8.7 Vertragswidriges Verhalten
Kommt der Pächter den sich aus dieser Kleingartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen. Verstöße gegen die Kleingartenordnung des Kleingärtnerverein Rellingen e.V. sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des §9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Pachtvertrages führen.
9. Schlussbestimmungen
Änderungen wie z.B. Abstandsflächen o. Ä., die sich aus dieser Kleingartenordnung ergeben, treten für den jeweiligen Kleingärtner erst bei Neuerrichtung oder Neupflanzung in Kraft.
Dieses gilt auch für Gewächshäuser, Teiche usw.
Der Vorstand des Kleingärtnerverein Rellingen e.V. wird ermächtigt, die Anlagen eigenständig zu ergänzen oder zu verändern, wenn die Notwendigkeit dazu besteht.
Anlage -1- Pflanz- und Grenzabstände
Kernobst (Niederstämme, Stammhöhe bis 60 cm)
Gattung: | Empfohlener Pflanzabstand | Verbindlicher Grenzabstand |
Apfel | 3,00 m | 2,00 m |
Birne | 3,00 m | 2,00 m |
Quitte | 4,00 m | 3,00 m |
Bei Halbstämmen | 4,00 m | 3,00 m |
Steinobst (Niederstämme oder Busch)
Gattung: | Empfohlener Pflanzabstand | Verbindlicher Grenzabstand |
Sauerkirsche | 5,00 m | 3,00 m |
Pflaume, Zwetsche | 5,00 m | 3,00 m |
Pfirsich, Aprikose | 3,00 m | 2,00 m |
Säulen und Zwergobst | 1,00-2,00 m | 1,00 m |
Süßkirsche auf Gisela 5 | 4,00 m | 3,00 m |
Beerenobst
Gattung, Sorte: | Empfohlener Pflanzabstand | Verbindlicher Grenzabstand |
Schwarze Johannisbeere | 1,50-2,00 m | 1,25 m |
Rote u. weiße Johannisbeere | 1,00-1,25 m | 1,00 m (Büsche und Stämmchen) |
Stachelbeeren | 1,00-1,25 m | 1,00 m |
Himbeeren | 0,40-0,50 m | 1,00 m (am Spalier) |
Brombeeren | 2,00 m | 1,00 m (am Spalier) |
Brombeeren | 2,00 m | 1,50 m (aufrecht stehend) |
Heidelbeeren | 1,00 m | 1,00 m |
Weinreben | 1,30 m | 1,00 m |
Andere Gehölze
Gattung: | Empfohlener Pflanzabstand | Verbindlicher Grenzabstand |
Form- und Zierhecken | 2,00 m | |
Ziergehölze | 2,00 m | |
Zierstämme, Ahorn, Weide | 1,00 bis 3,00 m | 2,00 m |
Kleinkronige Bäume | 2,00 bis 3,00 m | 2,00 m |
Haselnuss, auch Korkenzieher | 2,00 m | 2,00 m |
Grundsätzlich gilt, den Abstand etwas größer zu wählen, damit es später keinen Streit gibt !
Anlage -2-
Auswahl von Gehölzen, die nicht im Kleingarten angepflanzt werden dürfen, da sie verschiedenen Krankheitserregern und Schadinsekten die Überlebensmöglichkeit bieten.
Laubbäume: Ahorn Birke Buche Eiche Esche Erle Eberesche Kastanie Pappel Weide Walnuss | Nadelbäume: Eibe Tannen (alle Arten) Douglasie Fichten (alle Arten) Kiefern (alle Arten) Zypressen (alle Arten) Lebensbaum (nur als Hecke) Mammutbaum Zedern (alle Arten) Wacholder (alle Arten) |
Wald- und Parkbäume, die von Natur aus eine Wuchshöhe
von 3,00 m überschreiten:
Deck- und Blütensträucher, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 2,50 m überschreiten:
Name: | Wuchshöhe bis Meter: | Schaderreger: |
Erbsenstrauch | 4 | |
Goldregen | 7 | |
Essigbaum | 8 | Wurzelausläufer |
Schlehe | 5 | Scharkavirus |
Feuerdorn | Feuerbrand | |
Felsenbirne | 8 | Feuerbrand |
Mispel (Cotoneaster) | Feuerbrand | |
Weiß- und Rotdorn | 7 | Feuerbrand |
Weymuthskiefer | 20 | Blasenrost |
Wacholder sabina und communis Arten | 7 | Winterwirt für Birnengitterrost |
Anlage -3- Neophyten im Kleingarten
Neophyten sind Pflanzen, die bewusst oder unbewusst, direkt oder indirekt vom Menschen nach 1492, dem Jahr der Entdeckung Amerikas, in Gebiete eingeführt wurden, in denen sie natürlicherweise nicht vorkamen.
Invasive Neophyten dürfen im Kleingarten nicht geduldet werden, da diese in ihrem neuen Lebensraum nicht immer natürliche Konkurrenten oder Feinde haben. Aufgrund schnelleren Wachstums und größerer Widerstandskraft sind sie unseren heimischen Pflanzen meist überlegen. Außerdem sind einige Arten, wie z.B. der Riesen-Bärenklau, auch für uns Menschen gefährlich. Hier kann es bei Berührung zu verbrennungsähnlichen Hautreaktionen kommen.
Arten, die als problematisch gelten: Heimatländer
Riesenbärenklau/Herkules Staude Kaukasus
(Heracleum mantegazzianum)
Japanischer Staudenknöterich
(Fallopia japonica) China, Korea, Japan
Sachalin-Staudenknöterich
(Fallopia sachalinensis) Sachalin, Kurilen
Drüsiges Springkraut
(Impatiens glaudulifera) Himalaya
Kanadische und Riesen-Goldrute
(Solidago canadensis und
Solidago gigantea) Nordamerika
Topinambur
(Helianthus tuberosus) Nordamerika
Beifußblättriges Traubenkraut
(Ambrosia artemisiifolia) Nordamerika
Kartoffelrose (Rosa rugosa) Ostasien
Franzosenkraut/Kleinblütiges
Knopfkraut (Galinsoga parviflora) Südamerika
Hornfruchtiger Sauerklee
(Oxalis corniculata) Mittelmeer-Länder
Essigbaum (Rhus typhiania) Nordamerika
Satzung für Kleingärtnervereine
Stand: Mai 2020
Kleingartenordnung
des Kleingärtnerverein Rellingen e.V.
Die Kleingartenordnung gilt für den Kleingärtnerverein Rellingen e.V.
Sie ist Bestandteil der mit den einzelnen Pächtern abgeschlossenen Verträge. Grundlage dieser Ordnung ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der jeweils gültigen Fassung.
Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur dann verwirklicht werden, wenn die Kleingärtner einer Kleingartenanlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Gesamtanlage und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften und pflegen. Die nachstehende Gartenordnung gibt Aufschluss darüber, wie sich der Kleingärtner in eine gemeinschaftliche Anlage einzugliedern hat.
- Kleingärten (KG) – Kleingartenanlagen (KGA)
1.1 Begriff KG
Kleingärten sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbau-erzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dienen (klein-gärtnerische Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind.
Die KGA ist Bestandteil des Grünsystems der Städte und Gemeinden, diese sind grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich.
Die Öffnungszeiten der Anlage legt der Kleingärtnerverein fest.
1.2 Kleingärtnerische Betätigung
Die Erhaltung und Pflege der KGA und KG sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern.
1.3 Grundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz, sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.
Die Kleingärtnerin, der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Anleitung und Kontrolle aus.
Das Betreten der Anlage geschieht auf eigene Gefahr.
2. Die Nutzung des Kleingartens
2.1 Pächter und Nutzer des KG
Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet.
Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu informieren.
2.2 Bewirtschaftung des KG
Der KG ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Mindestens ein Drittel der Gartenfläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten. In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird dem Kleingärtner empfohlen, sich ständig weiterzubilden und die Fachberatung des Vereins zu nutzen.
2.3 Bewuchs
Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3,50 m werden, ist nicht erlaubt. Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Pilz oder Bakterienkrankheiten wie Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet (Anlage -2-).
Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme die als Busch, Spindel oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen.
Hochstämme sind nicht zu pflanzen.
2.4 Pflanz- und Grenzabstände
Beim Anpflanzen von Obstgehölzen und Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände empfohlen (siehe Anlage -1-), die Grenzabstände sind verbindlich.
Dabei sollte beachtet werden, dass von der Grenze bis zum Stammmittelpunkt gemessen wird.
2.5 Neophyten
Entsprechend § 41 Bundesnaturschutzgesetz ist das Anpflanzen von invasiven Neophyten verboten (Anlage -3-).
2.6 Gartenbewirtschaftung
In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus (Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden.
Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt.
Es wird auf das Anpflanzen von resistenten Obst- und Gemüsesorten, sowie Zierpflanzen orientiert.
Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden. Stalldung darf in der Zeit vom 01.05. bis zum 30.09. nicht angefahren werden. Das Anlegen und die Bewirtschaftung von Gemeinschaftskompostanlagen regelt der Verein. Pflanzen, die mit ansteckenden Krankheiten wie Feuerbrand, Obstbaumkrebs etc. befallen sind, müssen fachgerecht entsorgt werden.
2.7 Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu fördern und zu schützen.
2.8 Einsatz chemischer Mittel
Auf die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) und Salzen in jeglicher Form ist zu verzichten.
Nur wenn größere Schäden anderweitig nicht abgewendet werden können, dürfen chemische Pflanzenschutzmittel, unter Beachtung des aktuell gültigen Pflanzenschutzgesetzes, eingesetzt werden. Dabei sind die Anwendungsbestimmungen zu beachten und ein Fachberater zu konsultieren. Die zur Rattenbekämpfung erlassenen behördlichen Anordnungen sind auch in den Kleingärten durchzuführen.
2.9 Wasserschutzgebiete
Die sich aus Wasserschutzgebietsauflagen ergebenden Festlegungen sind durch die Vorstände bekannt zu machen und in die Kleingartenordnung des Vereins aufzunehmen.
- Bebauung in Kleingärten
Gegenstand der Bauordnung:
Die Bauordnung ergänzt bzw. ersetzt die baulichen Belange der gültigen Satzung und Gartenordnung des Kleingärtnerverein Rellingen e.V. des Jahres 2014, sowie die Nutzungen im Kleingarten aufgrund des Bundeskleingartengesetzes vom 1. April 1983.
Nach §3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes ist im Kleingarten eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten oder Untervermieten derselben auch zeitweise ist nicht gestattet. Für das Einholen der erforderlichen Baugenehmigungen ist der Bauwillige verantwortlich. Mit Bauarbeiten darf erst begonnen werden wenn die erforderliche Genehmigung vorliegt. Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen. Vor dem 1. April 1983 rechtmäßig errichtete Lauben mit größerer Grundfläche können unverändert genutzt werden.
3.1 Die nachfolgend aufgeführten baulichen Anlagen werden bei einem Pächterwechsel auf der Grundlage der aktuell gültigen Wertermittlungsrichtlinien des Landes Schleswig Holstein bewertet:
Laube, überdachter Freisitz, Gerätehaus, Gewächshaus, Pergola und Teichanlage. Für alle anderen baulichen Anlagen erfolgt keine Wertfeststellung. Sie können dem Nachpächter zum Kauf angeboten werden, sind jedoch nicht übernahmepflichtig. Ohne eine Übernahme der Anlage durch den Nachpächter hat der scheidende Pächter die Anlagen von der Parzelle zu entfernen.
3.2 Typenlauben und genehmigungspflichtige Lauben
1. Typenlauben
Für handelsübliche Typenlauben / Gartenhäuser (mit Statik / Aufbauanleitung) ist vor Baubeginn eine Bauanzeige in einfacher Ausfertigung beim Vorstand einzureichen. Die Bauanzeige besteht aus dem Lageplan mit Standort der Typenlaube, Bemaßung in „cm“ und den Zeichnungen der ausgewählten Typenlaube. Mit dem Bau darf erst nach Vorlage der Baugenehmigung durch den Vorstand begonnen werden.
2. Genehmigungspflichtige Lauben
Nicht typengenehmigte Lauben dürfen ohne Bauantrag nicht gebaut werden. Der Bauantrag besteht aus Lageplan mit Standort, Grundriss und Bemaßung in „cm“. Er ist in einfacher Ausfertigung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand prüft die Unterlagen. Mit dem Bau der Laube darf erst nach Vorlage der genehmigten Unterlagen begonnen werden.
Anforderungen an Lauben:
a. Die Nutzung der Lauben zum ständigen Wohnen und zu gewerblichen Zwecken ist verboten. Je Parzelle darf nur eine Laube mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz und Gerätehaus errichtet werden. Die Grundflächen sind von Außenkante Wand zu Außenkante Wand zu messen. Die Firsthöhe bei Runddächern, Naturdachhäusern etc. darf 3,50 m über Oberkante Fußboden sein. Der Grenzabstand von allen Grenzen darf für bauliche Anlagen 2,50 m nicht unterschreiten. Unterkellerung der vollständigen Laube ist nicht erlaubt, es ist zulässig einen Erdkeller zu erreichten um z.B. Gemüse zu überwintern.
Die Lauben sollen in der Regel aus Holz in handwerkgerechter Form errichtet werden. Massive Lauben, die den Typen entsprechen, können zugelassen werden, wenn sie das Gesamtbild nicht beeinträchtigen, Holzteile sollen einheitlich, möglichst mit hellen, lasierenden Holzschutzmitteln gestrichen werden. Entsprechendes gilt auch für massive Lauben. Kräftige (schreiende) Farben sind unzulässig.
2. Durch Beschluss auf der JMV, vom 05.03.2017, ist es die Pflicht eines jeden Pächters eine Laubenversicherung beim KVD abzuschließen. Mit seiner Unterschrift auf dem Pachtvertrag erkennt der Pächter an, dass evtl. anfallende Kosten, im Falle eines Brandes und nicht bestehendem Versicherungsschutz, mit eigenen Mitteln zu bestreiten sind.
3.3 Überdachter Freisitz (Bauerlaubnis erforderlich)
Ein überdachter Freisitz kann in Abhängigkeit von der bebauten Fläche (siehe Laube) bis zu einer Größe von max. 12 m² genehmigt werden. Der überdachte Freisitz muss mindestens an einer Seite der Laube anschließen. Ein seitlicher Dachüberstand von jeweils max. 50 cm wird zusätzlich bei der Berechnung der überdachten Fläche gestattet. Als überdacht gilt jede Form einer wetterfesten Abdeckung (z.B. Plane, Wellplastik), die fest mit der Unterkonstruktion verbunden ist, also nicht abnehmbar ist.
Im Einzelgarten darf nur 1 überdachter Freisitz errichtet werden.
3.4 Grillkamine und Backöfen (Bauerlaubnis erforderlich)
Im Kleingarten ist ein Grillkamin oder ein Backofen in einer Gesamthöhe einschließlich Schlussstein und Abdeckhaube von max. 2,25 m und einer Grundfläche von max. 2 m² zulässig. Bei der Auswahl des Standortes sind die feuerrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Ein Anschluss an Lauben und Laubenvorbauten ist nicht gestattet. Der Grill oder Backofen darf nicht als Brennstelle benutzt werden. Öfen, Herde und Kamine mit offenem Feuer dürfen nicht in den Lauben errrichtet werden.
3.5 Partyzelte und einfache Pavillons (keine Bauerlaubnis erforderlich)
Partyzelte und einfache Pavillons sind keine baulichen Anlagen im Sinne des §3 der Gartenordnung und werden, sofern sie einfach und schnell auf- und abzubauen sind, deshalb auch nicht für die Berechnung der bebauten Fläche im Einzelgarten herangezogen. Partyzelte und Pavillons dienen ausschließlich als Wetterschutz. Das längerfristige Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 01.04. bis 31.10. eines jeden Jahres erlaubt.
3.6 Gartenteiche (Bauerlaubnis erforderlich)
Der Bau von einem Zierwasserteich in einer Größe von bis zu 5% der Gartenfläche , max. 20 m², und einer Tiefe von max. 120 cm wird auf schriftl. Antrag und bei Erfüllung der Auflagen gestattet. Betonierte Wasserbecken werden nicht genehmigt, da sie nicht zulässig sind. Die Verkehrssicherungspflicht gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter. Ein Grenzabstand von 1,5 m zum Nachbargarten ist einzuhalten.
Vor dem 05.03.2017 errichtete Gartenteiche gelten als genehmigt.
3.7 Spielgeräte und Spieleinrichtungen (Bauerlaubnis erforderlich)
1. Grundsätzliches
Die Kinderspielgeräte und Einrichtungen sind keine baulichen Anlagen im Sinne der Bauordnung und werden deshalb auch nicht für die Berechnung der bebauten Fläche im Einzelgarten herangezogen. Ein Antrag für den Aufbau von Spielgeräten ist nur dann an den Vorstand zu richten, wenn diese nicht innerhalb von Punkt 8 inkl. Unterpunkte aufgeführt sind. In dem Fall wird der Vorstand den Antrag bewerten und mit dem Antragsteller abstimmen. Ansonsten reicht der Bauantrag mit Maßangaben in „cm“ und der Einreichung beim Vorstand. Die Erlaubnis beschränkt sich auf den Zeitraum bis zum Ende des 13. Lebensjahres des Kindes. Anschließend erlischt die Erlaubnis und die Spielgeräte und Einrichtungen sind dann rückstandslos zu entfernen.
Die Altersbegrenzung beschränkt sich dabei nicht nur auf das eigene Kind, sondern auf alle der Familie zugehörigen Kinder. Pro Garten wird das Aufstellen von 3 Spielgeräten / Einrichtungen gestattet, wobei bei der Aufstellung eines Spielturmes oder Spielhauses nur eines von beiden erlaubt werden kann. Bei der Aufstellung der Geräte sind alle geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten, sodass keinerlei Gefahr von diesen Geräten für andere, sich auf der Parzelle befindlichen Personen, ausgehen kann. Die Verkehrssicherungspflicht aller aufgestellten Spielgeräte und Spieleinrichtungen obliegen dem Pächter der Parzelle.
3.8 Spielhaus oder Spielturm
Als Baumaterial ist ausschließlich Holz und Kunststoff gestattet. Das Sattel- oder Flachdach kann wahlweise mit Holz, Bitumenpappe oder Folie gedeckt werden. Die Eindeckung mit schwergewichtigen Dachziegeln ist nicht statthaft. Die Firsthöhe von 2,85 m Endhöhe und die Gesamtgröße von 4 m² (Außenmaß) dürfen nicht überschritten werden.. Das Kinderspielhaus darf nicht auf einer dafür extra fundamentierten Fläche aufgestellt werden. Ein Grenzabstand von 1,50 m zum Nachbargarten ist einzuhalten. Der Spielturm muss so aufgebaut werden, dass bei der Benutzung niemand zu Schaden kommt. Die Podesthöhe darf 1,50 m nicht überschreiten. Die Seitenwand- bzw. Brüstungshöhe darf 1,15 m nicht unterschreiten.
3.9 Rutschen und Schaukeln
Eine Rutsche und eine Schaukel können ohne Antrag und Genehmigung aufgestellt werden. Ein Grenzabstand von möglichst 3,00 m zwingend aber 1,50 m zum Nachbargarten ist einzuhalten.
3.10 Trampolin und andere bewegliche, größere Spielgeräte, Wippe
Diese Geräte können ohne Antrag und Genehmigung aufgestellt werden.
Ein Grenzabstand von 1,50 m zum Nachbargarten ist dabei einzuhalten.
3.11. Wasserbecken
Eine Errichtung ortsfester Badebecken ist nicht gestattet.
Transportable Becken (Kinderplanschbecken) dürfen ein Fassungsvermögen von max. 2m³ und oder eine max. Füllhöhe von 50 cm haben. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.
3.12 Pergolen (Bauerlaubnis erforderlich)
1. Offene Pergolen
Offene Pergolen sind flächige Holz- oder Metallrankgerüste ohne eine geschlossene Dachabdeckung, die ein gestalterisches Bindeglied zwischen der Laube und dem Außenraum darstellen. Sie werden in einer Größe von 4% der Gartenfläche, max. 16 m² gestattet.
2. Rankgerüste (benötigen keine Bauerlaubnis)
Rankgerüste (Spaliergerüste zur Unterstützung von Nutz- und Zierpflanzen) werden zusätzlich zur Pergola bis zu einer Länge von max. 10 m gestattet. Die Höhe ist auf 2,50 m zu begrenzen.
3.13 Gewächshäuser (Bauerlaubnis erforderlich)
Glas- und Foliengewächshäuser dürfen nicht an die Laube und dem überdachten Freisitz angebaut werden. Gewächshäuser dürfen nur der kleingärtnerischen Nutzung (Anzucht) dienen. Pro Parzelle darf ein Gewächshaus mit max 12 m² bzw. max 3% der Gartenfläche errichtet werden. Für das Gewächshaus ist ein Bauantrag in einfacher Ausfertigung mit Lageplan und Bemaßung in „cm“ (mit Aufzeichnung aller baulichen Anlagen) beim Vorstand einzureichen. Mit dem Bau darf erst nach Genehmigung begonnen werden. Wird das Gewächshaus nicht als solches genutzt, ist es abzubauen.
3.14 Errichten oder Verändern von Bauwerken
Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen im KG richtet sich nach § 3 BKleingG und erfordert die Zustimmung des dafür zuständigen Vorstandes. Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist.
Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen..
3.15 Elektro- und Wasserversorgung
Elektroanschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens sowie dem BKleingG entsprechen.
Über die Installation der Wasseranschlüsse in der KGA, die Ordnung der Nutzung des Wassers und das Auffangen von Oberflächen- oder Regenwasser entscheidet der Kleingärtnerverein. Dabei ist zu beachten, dass Regenwasser grundsätzlich auf der eigenen Parzelle versickern sollte.
Wasseranschlüsse in der Laube sind nicht zulässig.
3.16 Flüssiggase
Umgang mit Flüssiggas (z.B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit:
Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Kleingärtnerverein auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen. Der Vorstand des Kleingärtnervereins muss in Kenntnis gesetzt werden, dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet.
- Tierhaltung
Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Diese kann aber durch den Vorstand genehmigt werden wenn, sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der klein-gärtnerischen Nutzung nicht widerspricht. Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die Kleintierhaltung im bescheidenen Umfang betrieben wird. Stets muss aber die gärtnerische Nutzung überwiegen.
Auch bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig, sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden darf. Artgerechte Haltung im Sinne des Tierschutzgesetzes ist absolute Bedingung.
Das Halten von Großvieh ist verboten.
4.1 Hunde und Katzen
Das Halten von Hunden und Katzen in KGA ist nicht gestattet. Für Hunde gilt außerhalb der Parzelle Leinenzwang. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass die Tiere nicht die Parzelle verlassen können. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA nicht im KG oder der Laube verbleiben.
Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der KGA untersagt.
4.2 Bienen
Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden. Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger konsultiert werden.
Ausnahmen für die Bienenhaltung sind in Kleingärten nur auf der Grundlage eines Vereinsbeschlusses und mit Zustimmung des Verpächters möglich. Grundsätzlich ist die Bienenhaltung zu fördern.
5. Wege und Einfriedungen
5.1 Pflege der Wege
Jeder Pächter hat die an seinen KG grenzenden Wege bis zur Mitte zu pflegen.
5.2 Zwischenzäune
Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Wenn Zäune
o. Ä. zwischen den einzelnen Parzellen erlaubt sind, sollten sie jedoch eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten in der KGA wird durch den Verein beschlossen. Stacheldraht oder Elektrozäune sind verboten. Die Gestaltung der Außenumzäunung ist mit der zuständigen Kommunalbehörde abzustimmen.
5.3 Hecken
Standorte, Formen und Schnittzeiten von Hecken und grenznah angepflanzten Gehölzen sind vom jeweiligen Kleingärtnerverein so festzulegen, dass Straßen, Wege und Plätze innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage sowie Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs nicht beeinträchtigt werden.
Maximal erlaubte Heckenhöhen:
max. Höhe Grenzab.
- zu Hauptwegen, zu Nebenwegen und zu
sonst. Vereinsflächen: 1,20 m - an Außengrenzen zu priv. Grundstücken,
zu Straßen, zu Feldern, Wäldern und Wiesen: 2,00 m 1,00 m
Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig.
Die Höhen gelten auch für Zäune, wenn sie in der jeweiligen Bauart zulässig sind. Die rechte Seite des KG ist vom Pächter zu pflegen, sofern keine andere Absprache vorliegt.
Beim Heckenschnitt ist unbedingt entsprechend Schleswig-Holsteinischem Naturschutzgesetz zu beachten, dass im Zeitraum vom 1. März bis 15. Oktober keine Gebüsche, Hecken o. Ä. (außer Formhecken z. B. Buchsbaum, Liguster) zu schneiden, roden oder zu zerstören sind. Gleiches trifft für Bäume zu, es sei denn, es wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen. Sie dürfen max. 6,00 m breit und 1,80 m hoch, zum Schutz der Intimsphäre, sein.
5.4 Instandhaltungsarbeiten
Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen.
5.5 Gemeinschaftswege und -flächen
Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand auf Antrag des Pächters.
Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden.
Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen Hindernisse ent-stehen. Das Lagern von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stall-dung usw. ist auf Gemeinschaftsflächen des KGV, nur nach Zustimmung des Vereinsvorstandes, befristet gestattet. Der Lagerplatz ist ausreichend zu kennzeichnen, zu sichern und nach der Benutzung zu reinigen.
Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind innerhalb des KG abzustellen.
6. Kompostierung und Entsorgung
6.1 Kompostierung
Kompostierbare Pflanzenrückstände sind im KG fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1,00 m zur Nachbargrenze anzulegen. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig. Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft.
Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
6.2 Entsorgung
Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfalle ist der Pächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungs-möglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA entsprech-end den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen.
Sickergruben sind verboten, Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben werden. Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien auf dem Wege der Kompostierung ist zulässig. Es sind bevorzugt Bio-Toiletten zu verwenden. Die Nutzung von Chemietoiletten im Kleingarten ist nicht gestattet.
Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Kunststoff, Asbest u. ä. Materialien sowie nicht oder nur schwer kompostierbare Abfälle im KG zu vergraben.
6.3 Verbrennen
Ein Verbrennen ist grundsätzlich nicht gestattet, Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde (Rathaus Rellingen), dem Obmann und dem Vorstand rechtzeitig zu genehmigen. Frisches Grünmaterial, z.B. Pflanzenmaterial, aber auch behandeltes Holz, z.B. Bauholz, Möbel und andere Abfälle, zu verbrennen, ist generell verboten.
7. Gewässer- und Hochwasserschutz sowie Umweltschutz
7.1 Bei der Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen und bei Anpflanzungen ist ein 5 m breiter Abstandsstreifen (Uferbereich) an Bächen, Flüssen und stehenden Gewässern einzuhalten.
7.2 Folgende Maßnahmen sind im Kleingarten anzustreben:
- Förderung von Nützlingen (Vogel- und Nutzinsektenschutz durch das Aufstellen und Aufhängen von Nistkästen, Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen, Errichten von Totholzhaufen)
- biologischer Pflanzenschutz (z.B. keine Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln und Salzen im KG)
- naturnahes Gärtnern (Mischkulturanbau, Einsatz von widerstandsfähigem Saat-und Pflanzgut).
7.3 Wenn es erforderlich wird, dann ist der Einsatz von Pflanzenschutz-mitteln mit dem Herstellervermerk „Anwendung im Haus-und Kleingartenbereich zulässig“, unter Beachtung des Punktes 2.8, möglich. Verfallene oder nicht für den Kleingarten zulässige Produkte sind verboten.
8. Sonstige Bestimmungen
8.1 Informationsfluss
Im eigenen Interesse wird erwartet, dass der Pächter an den Mitgliederver-sammlungen, sowie der fachlichen Beratung, die durch den Verein rechtzeitig bekannt gegeben werden, teilnimmt und die Verbandszeitschrift „Gartenfreund“ bezieht. Die regelmäßige Einsicht in die Schaukästen wird vorausgesetzt.
8.2 Persönliche Arbeitsleistungen
Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienan-gehörigen und seine Gäste verursacht wurden, und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.
8.3 Verhalten in der KGA
Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.
Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen.
Vom 1. Mai bis 30. September, also während der Gartensaison, ist die Mittagsruhe von 13:00 – 15:00 Uhr einzuhalten, am Sonntag ganztägig.
Ab 20:00 Uhr sollte Ruhe einkehren in der KGA.
Über die Nutzungszeiten von Geräten mit starker Geräuschbelästigung entscheidet der Verein, unter Beachtung der örtlichen Vorschriften.
8.4 KFZ in der KGA
Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt. Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der Kleingartenanlage sind nicht zulässig. Waschen, Pflege und Instandhaltung von KFZ innerhalb der Kleingartenanlage und auf den dazugehörenden Abstellflächen sind verboten.
Das Befahren mit motorisierten und auch nichtmotorisierten Fahrzeugen ist in den Kleingartenanlagen untersagt.
8.5 Pflichten des Pächters
Der Pächter ist verpflichtet,
allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem Schutz der Natur und Umwelt sowie die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, soweit nichts anderes verordnet ist;
sich an den Obliegenheiten des Verpächters bzw. Verpflichtungen des Vereins hinsichtlich der Räum- und Streupflicht zu beteiligen, wenn das durch den Zwischenpachtvertrag oder durch kommunale Regelungen festgelegt ist.
Jede eigenmächtige Veränderung, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden der Anpflanzungen in den Gemeinschaftsanlagen, an öffentlichen Wegen, Knicks und Plätzen ist untersagt.
Der Pächter ist verpflichtet, am Eingang seiner Parzelle eine Tafel anzubringen, die deutlich in leserlicher Schrift die Nummer der Parzelle und den Namen des Pächters angibt.
8.6 Zutritt zur Parzelle
Dem Vorsitzenden, einem von ihm beauftragten oder dem Obmann sowie Beauftragten von Behörden ist der Zutritt zum Garten, nach Ankündigung, zu gestatten. Bei erkennbaren oder vermuteten Störungen oder Unregelmäßigkeiten (z.B. Schäden an der Wasserleitung, Einbruch) ist der Zutritt auch in Abwesenheit des betreffenden Kleingärtners gestattet.
8.7 Vertragswidriges Verhalten
Kommt der Pächter den sich aus dieser Kleingartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen. Verstöße gegen die Kleingartenordnung des Kleingärtnerverein Rellingen e.V. sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des §9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Pachtvertrages führen.
9. Schlussbestimmungen
Änderungen wie z.B. Abstandsflächen o. Ä., die sich aus dieser Kleingartenordnung ergeben, treten für den jeweiligen Kleingärtner erst bei Neuerrichtung oder Neupflanzung in Kraft.
Dieses gilt auch für Gewächshäuser, Teiche usw.
Der Vorstand des Kleingärtnerverein Rellingen e.V. wird ermächtigt, die Anlagen eigenständig zu ergänzen oder zu verändern, wenn die Notwendigkeit dazu besteht.
Anlage -1- Pflanz- und Grenzabstände
Kernobst (Niederstämme, Stammhöhe bis 60 cm)
Gattung: | Empfohlener Pflanzabstand | Verbindlicher Grenzabstand |
Apfel | 3,00 m | 2,00 m |
Birne | 3,00 m | 2,00 m |
Quitte | 4,00 m | 3,00 m |
Bei Halbstämmen | 4,00 m | 3,00 m |
Steinobst (Niederstämme oder Busch)
Gattung: | Empfohlener Pflanzabstand | Verbindlicher Grenzabstand |
Sauerkirsche | 5,00 m | 3,00 m |
Pflaume, Zwetsche | 5,00 m | 3,00 m |
Pfirsich, Aprikose | 3,00 m | 2,00 m |
Säulen und Zwergobst | 1,00-2,00 m | 1,00 m |
Süßkirsche auf Gisela 5 | 4,00 m | 3,00 m |
Beerenobst
Gattung, Sorte: | Empfohlener Pflanzabstand | Verbindlicher Grenzabstand |
Schwarze Johannisbeere | 1,50-2,00 m | 1,25 m |
Rote u. weiße Johannisbeere | 1,00-1,25 m | 1,00 m (Büsche und Stämmchen) |
Stachelbeeren | 1,00-1,25 m | 1,00 m |
Himbeeren | 0,40-0,50 m | 1,00 m (am Spalier) |
Brombeeren | 2,00 m | 1,00 m (am Spalier) |
Brombeeren | 2,00 m | 1,50 m (aufrecht stehend) |
Heidelbeeren | 1,00 m | 1,00 m |
Weinreben | 1,30 m | 1,00 m |
Andere Gehölze
Gattung: | Empfohlener Pflanzabstand | Verbindlicher Grenzabstand |
Form- und Zierhecken | 2,00 m | |
Ziergehölze | 2,00 m | |
Zierstämme, Ahorn, Weide | 1,00 bis 3,00 m | 2,00 m |
Kleinkronige Bäume | 2,00 bis 3,00 m | 2,00 m |
Haselnuss, auch Korkenzieher | 2,00 m | 2,00 m |
Grundsätzlich gilt, den Abstand etwas größer zu wählen, damit es später keinen Streit gibt !
Anlage -2-
Auswahl von Gehölzen, die nicht im Kleingarten angepflanzt werden dürfen, da sie verschiedenen Krankheitserregern und Schadinsekten die Überlebensmöglichkeit bieten.
Laubbäume: Ahorn Birke Buche Eiche Esche Erle Eberesche Kastanie Pappel Weide Walnuss | Nadelbäume: Eibe Tannen (alle Arten) Douglasie Fichten (alle Arten) Kiefern (alle Arten) Zypressen (alle Arten) Lebensbaum (nur als Hecke) Mammutbaum Zedern (alle Arten) Wacholder (alle Arten) |
Wald- und Parkbäume, die von Natur aus eine Wuchshöhe
von 3,00 m überschreiten:
Deck- und Blütensträucher, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 2,50 m überschreiten:
Name: | Wuchshöhe bis Meter: | Schaderreger: |
Erbsenstrauch | 4 | |
Goldregen | 7 | |
Essigbaum | 8 | Wurzelausläufer |
Schlehe | 5 | Scharkavirus |
Feuerdorn | Feuerbrand | |
Felsenbirne | 8 | Feuerbrand |
Mispel (Cotoneaster) | Feuerbrand | |
Weiß- und Rotdorn | 7 | Feuerbrand |
Weymuthskiefer | 20 | Blasenrost |
Wacholder sabina und communis Arten | 7 | Winterwirt für Birnengitterrost |
Anlage -3- Neophyten im Kleingarten
Neophyten sind Pflanzen, die bewusst oder unbewusst, direkt oder indirekt vom Menschen nach 1492, dem Jahr der Entdeckung Amerikas, in Gebiete eingeführt wurden, in denen sie natürlicherweise nicht vorkamen.
Invasive Neophyten dürfen im Kleingarten nicht geduldet werden, da diese in ihrem neuen Lebensraum nicht immer natürliche Konkurrenten oder Feinde haben. Aufgrund schnelleren Wachstums und größerer Widerstandskraft sind sie unseren heimischen Pflanzen meist überlegen. Außerdem sind einige Arten, wie z.B. der Riesen-Bärenklau, auch für uns Menschen gefährlich. Hier kann es bei Berührung zu verbrennungsähnlichen Hautreaktionen kommen.
Arten, die als problematisch gelten: Heimatländer
Riesenbärenklau/Herkules Staude Kaukasus
(Heracleum mantegazzianum)
Japanischer Staudenknöterich
(Fallopia japonica) China, Korea, Japan
Sachalin-Staudenknöterich
(Fallopia sachalinensis) Sachalin, Kurilen
Drüsiges Springkraut
(Impatiens glaudulifera) Himalaya
Kanadische und Riesen-Goldrute
(Solidago canadensis und
Solidago gigantea) Nordamerika
Topinambur
(Helianthus tuberosus) Nordamerika
Beifußblättriges Traubenkraut
(Ambrosia artemisiifolia) Nordamerika
Kartoffelrose (Rosa rugosa) Ostasien
Franzosenkraut/Kleinblütiges
Knopfkraut (Galinsoga parviflora) Südamerika
Hornfruchtiger Sauerklee
(Oxalis corniculata) Mittelmeer-Länder
Essigbaum (Rhus typhiania) Nordamerika